Anlagenbewertung
Bei der Berechung nach DIN V 4701-10 sind folgende Punkte zu berücksichtigen.
5.2.3.2.1 Jahres-Heizarbeit qLg,HE,WRG
(...)
Eine Verringerung des Lüftungswärmeverlustes ergibt sich bei der Berechnung des Jahres-Heizwärmebedarfs des Gebäudes durch einen kleineren Luftwechsel durch Infiltration und Fensterlüften (nX = 0,15 h-1 bei Abluftanlagen anstelle von nX = 0,2 h-1 bei Zu- und Abluftanlagen), wobei dieser Effekt schon bei der Bestimmung des Jahres-Heizwärmebedarfs berücksichtigt wurde und hier nicht mehr betrachtet wird.
5.2.4 Korrektur des Anlagen-Luftwechsels (qh,n)
Der Lüftungswärmeverlust eines Gebäudes, berechnet nach DIN V 4108-6 oder dem Heizperiodenbilanzverfahren der EnEV, wird üblicherweise mit dem Norm-Anlagen-Luftwechsel nA,norm= 0,4 h-1 berechnet. Wenn die Lüftungsanlage abweichend von diesem Norm-Luftwechsel mit einem anderen Anlagen-Luftwechsel betrieben wird, so muss dies anhand der Werte anhand Gleichung 5.2.4-1 berücksichtigt werden (...). Diese Korrektur gilt für alle Lüftungsanlagen.
qh,n = 0,34 * hR * FGt * (nA,4701-10 - nA,4108-6) [kWh/m²] (5.2.4-1)
mit:
qh,n Korrektur des Heizwärmebedarfs durch unterschiedliche Luftwechselraten, in [kWh/m²a]
hR Raumhöhe = 2,5 [m] (konstant)
FGt Gradtagszahl, in [kKh/a] – (FGt = 69,6 kKh/a oder nach DIN V 4108-6)
nA,4701-10 Anlagen-Luftwechsel nach DIN 4701-10, in [h-1] – (nA,4701-10 = 0,35 h-1)
nA,4108-6 Anlagen-Luftwechsel nach DIN V 4108-6 oder Heizperiodenbilanzverfahren der EnEV, in [h-1]
(...)
Eine Verringerung des Anlagen-Luftwechsels unter nA,norm = 0,4 h-1 ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Nachweisverfahrens nur dann zulässig, wenn die Regelung des Luftvolumenstroms anhand mindestens einer geeigneten, unabhängig vom Benutzer wirkenden Führungsgröße (z. B. CO2) erfolgt und anhand der Regeln der Technik nachgewiesen werden kann, dass sich bei dem verringerten Luftwechsel unbedenkliche hygienische und bauphysikalische Luftverhältnisse einstellen. Der minimal anrechenbare Anlagen-Luftwechsel beträgt dann nA,min = 0,35 h-1.
Der minimale Anlagenluftwechsel von 0,35 h-1 wird also entweder in der Heizwärmebedarfsberechnung nach DIN V 4108-6 berücksichtigt oder es erfolgt eine Korrektur in der DIN V 4701-10 anhand der Gleichung 5.2.4-1.
5.2.3.2.3 Hilfsenergiebedarf qL,g,HE,WRG
Da der Abluft keine Wärme entzogen wird, geht in die Berechnung der Anlagenaufwandszahl nur die Hilfsenergie für den Ventilator ein.
qL,g,HE,WRG = qVent + qReg + qVorw.
qL,g,HE,WRG Hilfsenergiebedarf der Wohnungslüftungsanlage
qVent. Hilfsenergiebedarf der Ventilatoren
qReg. Hilfsenergiebedarf der Regelung
qVorw. Hilfsenergiebedarf der Luftvorwärmung (Frostschutz)
Der Hilfsenergiebedarf der Regelung (qReg.) ist im Hilfsenergiebedarf des Ventilators enthalten, eine Luftvorwärmung findet nicht statt (qvorw. = 0).
qVent. = 0,001 x (1 + fEWT) x pel,Vent x hR x nA x tHP x z x fz
fEWT Zuschlag für Erdwärmetauscher
pel,Vent bezogene Leistungsaufnahme der Ventilatoren
hR Raumhöhe (2,5 m)
nA Anlagenluftwechsel
tHP Dauer der Heizperiode (185 d/a oder nach DIN V 4108-6)
z Betriebsdauer der Lüftungsanlage (24 h/d)
fz Korrekturfaktor für intermittierenden Frostschutzbetrieb (1)
Bezogene Leistungsaufnahme pel,Vent der Ventilatoren in [W/(m³/h]:
Silvento 0,17 W/(m³/h)
Skalar 0,21 W/(m³/h)
Saphir 0,25 W/(m³/h)
LRK/LRA 0,25 W/(m³/h)
Daraus ergibt sich für den Hilfsenergiebedarf qL,g,HE,WRG:


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