DIN 1946-6 Lüftung von Wohnungen
LUNOS Fragen & Antworten, Teil 3
Wie kann bei innen liegenden Küchen die in der LüftungRLBek BB geforderte Stoßlüftung von 200 m³/h realisiert werden?
Für fensterlose Küchen gelten die Anforderungen der bauaufsichtlichen Richtlinie einer Grundlüftung von 40 m³/h bei mindestens 12 h Laufzeit und 60 m³/h bei beliebiger Laufzeit, sowie einer Intensivlüftung von 200 m³/h. Die Richtlinie spricht von einem Entlüftungsvolumenstrom, der durch einen Außenluftvolumenstrom in derselben Höhe sichergestellt sein muss.
Die Grundlüftung kann mit Systemen der DIN 1946-6 sichergestellt werden. Der Auslegungsvolumenstrom für die Nennlüftung von Küchen beträgt 45 m³/h.
Für die Stoßlüftung darf keine Umlufthaube eingesetzt werden, sondern nur eine Ablufthaube oder ein Wrasenabzug. Es muss sichergestellt sein, dass während des Betriebs der Ablufthaube genügend Außenluft in die Nutzungseinheit einströmen kann; ein Fensteröffnen für die Intensivlüftung lässt die DIN 1946-6 für diesen Fall explizit zu.
Ein Fensterkontaktschalter wird nur in Verbindung mit einer raumluftabhängigen Feuerstätte notwendig.
Warum werden eingeschossige Nutzungseinheiten in NE mit und ohne Lüftungsschacht unterschieden?
Der Lüftungsschacht stellt im mehrgeschossigen Wohnungsbau eine potentielle Undichtigkeit zu Nachbarwohnungen dar. Es konnte z.B. in einer Untersuchung von Dr. Reichel 1) nachgewiesen werden, dass ca. 1/3 der Undichtigkeiten über Installationsschächte aus Nachbarwohnungen in die NE einströmen. In der Dichtheitsprüfung nach DIN EN 13829 werden also nicht nur Außenvolumenströme gemessen, sondern über den Installationsschacht auch Volumenströme aus Nachbarwohnungen. Diese Volumenströme müssen, um zum korrekten Wert der Infiltration von Außenluft zu kommen, herausgerechnet werden. Dies geschieht über den unterschiedlichen Korrekturfaktor f wirk,Komp nach Tabelle 8 zur Ermittlung des wirksamen Infiltrationsluftanteils.
1) Reichel, Dr., Zur Zuluftsicherung in nahezu fugendichten Gebäuden mittels dezentraler Lüftungseinrichtungen; 1999
Wird bei mehrgeschossigen Nutzungseinheiten der Auftrieb berücksichtigt?
Der Auftrieb in mehrgeschossigen Nutzungseinheiten wie EFH und Maisonettewohnungen wird im Auslegungsdruck der Lüftungskomponente nach Tabelle 10 berücksichtigt. Die Auftriebskraft wird zur Windkraft dazugerechnet und ergibt einen höheren Auslegungsdruck für ALD bei freien Lüftungssystemen.
Bei ventilatorgestützten Lüftungssystemen macht sich dieser Effekt nicht bemerkbar, da die Antriebskraft die höhere Pressung des Ventilators ist. Abluftsysteme sollten jedoch nicht in Nutzungseinheiten mit mehr als 2 Ebenen betrieben werden, da sonst der Druck durch Windkraft und Auftrieb über dem Auslegungsdruck der ALD liegt und es zu einem Ausströmen von Raumluft in den obersten ALD kommen kann. In derartigen Nutzungseinheiten muss eine lüftungstechnische Trennung der Geschosse erfolgen.
Müssen nach DIN 1946-6 auch Bäder mit Fenstern entlüftet werden?
Die Norm handelt von Wohnungslüftungssystemen, die im Normalbetrieb i. d. R. ohne Nutzerunterstützung betrieben werden. Da das Bad als Feuchtraum ent- und belüftet werden muss, wird es als Abluftraum definiert.
Die DIN 1946-6 schreibt für ventilatorgestützte Lüftungssysteme für Bäder einen Außenluftvolumenstrom für die Nennlüftung von mindestens 45 m³/h vor, der nutzerunabhängig erbracht werden muss. Bei freien Lüftungssystemen, die nur nach der Reduzierten Lüftung ausgelegt werden müssen, liegt der nutzerunabhängig zu erbringende Außenluftvolumenstrom bei mindestens 23 m³/h.
Da Fensterlüftung nur vom anwesenden Nutzer durchgeführt werden kann, müssen also auch in Bädern mit Fenstern Lüftungsmaßnahmen integriert werden.

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